Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen
Associação Criança Carente
gemeinnütziger Verein für hilfsbedürftige Kinder in Brasilien e.V.
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Der Verein hat seinen Sitz in Billigheim Ortsteil Sulzbach.
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
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Der Verein fördert die Entwicklungshilfe durch die direkte Hilfe an
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das Institut IPREDE in Fortaleza, Brasilien, für:
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Ausbau räumlicher und sachlicher Arbeitsmöglichkeiten
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ausreichende personelle Ausstattung
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Forschung nach und Instandhaltung neuer Ernährungsmethoden
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Aufbau eines Nachsorgesystems
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die Associacao Fraternidade Santa Terezinha für
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Ausbau räumlicher und sachlicher Arbeitsmöglichkeiten
der Schulen und Arztpraxen
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ausreichende personelle Ausstattung
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Andere Projekte dürfen gefördert werden, wenn
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diese vom zuständigen Konsulat als förderungswürdig eingestuft werden oder
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diese in Deutschland oder vom Land an dessen Sitz als förderungswürdig
bzw. gemeinnützig anerkannt sind
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es sich bei den Zuwendungen um Kleinbeträge handelt. Als Kleinbeträge
gelten Hilfen bis zu 1.000,00 Euro je Projekt im Kalenderjahr oder
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Wohnraum (Neubau/Umbau/Anbau/Renovierung/Modernisierung)
geschaffen und unterhalten (Reparaturen/Energiekosten) wird, für
kinderreiche Familien oder Kinder, welche von ihren Eltern verlassen
wurden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und rechtsfähige sowie nicht
rechtsfähige Einrichtungen werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erklärt werden.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch
Auflösung der rechtsfähigen sowie nichtrechtsfähigen Einrichtungen.
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Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
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Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach vorheriger Anhörung des
Betroffenen der Vorstand.
§ 5 Organe
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Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vorstandes kann auch ein Beirat berufen
werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jeweils
im 1. Quartal jedes Jahres einzuberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des
Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder gewünscht
werden.
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tages-
ordnung obliegt dem Präsidenten und hat schriftlich, spätestens 14 Tage
vor dem jeweiligen Sitzungstermin, zu erfolgen.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme. Erbringt ein Abstimmungsergebnis
Stimmengleichheit, so gilt dies als Ablehnung.
Wahlen, die mit Stimmengleichheit enden, müssen wiederholt werden.
Mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasste Beschlüsse sind für den Verein
und die Mitglieder bindend.
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
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Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist
vom Präsidenten und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu
unterzeichnen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Wahl des Vorstandes
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Wahl von 2 Rechnungsprüfern
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Entgegennahme und Beratung
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des Jahresberichts,
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des Kassenberichts,
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des Berichts der Rechnungsprüfer
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sowie die Entlastung des Vorstandes.
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Festlegung von Schwerpunktaufgaben des Vereins
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Entscheidung über Satzungsänderungen
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem Präsidenten
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dem stellvertretenden Präsidenten
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dem Kassier
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dem Schriftführer
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Neuwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der
alte Vorstand die Geschäfte weiter.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
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Der Vorstand berät mindestens halbjährlich einmal. Er fasst seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 3 Mitglieder
anwesend sein. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten und von einem weiteren
Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
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Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Mitteilung der Tagesordnung ist
Aufgabe des Präsidenten.
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Vorstand ist der Präsident, der stellvertretende Präsident, der Kassier und
der Schriftführer. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Präsident.
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Der Vorstand leitet den Verein. Er verwaltet das Vereinsvermögen, stellt die
Jahresrechnung und, soweit erforderlich, den Haushaltsplan auf. Die
Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand jeweils
in der 1. Sitzung nach der Wahl. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 10 Der Beirat
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Der Beirat besteht aus mindestens 3, jedoch höchstens 5 Personen. Ihm sollen
auch Personen angehören, welche von den Einrichtungen, denen Mittel
zufließen, benannt werden.
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Dem Beirat fällt die Aufgabe zu, den Verein in Angelegenheiten, die für die
Zwecke des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu beraten. Er
beschließt über Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt
werden.
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Der Beirat soll im Beisein des Präsidenten und eines weiteren
Mitglieds des Vorstandes mindestens zweimal im Jahr beraten. Er fasst seine
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung müssen mindestens
2 Mitglieder des Beirats anwesend sein. Erbringt ein Abstimmungsergebnis
Stimmengleichheit, so gilt die gleiche Regelung wie in §6 (3) der Satzung.
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Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift ist vom Präsidenten und einem Mitglied des Beirats zu
unterzeichnen.
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Die Einladung zur Sitzung des Beirats und Mitteilung der Tagesordnung
erfolgt durch den Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3
Wochen.
§ 11 Einnahmen
Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen:
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Beiträge der Mitglieder in freiwilliger Höhe. Der Mindestbeitrag je Mitglied
beläuft sich auf 20,00 Euro pro Jahr.
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Privat- und Firmenspenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand.
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Erträge des Vereinsvermögens.
§ 12 Ausgaben
Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 13 Rechnungsprüfer
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Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer müssen
mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte überprüfen. Über das Ergebnis
der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Prüfern und dem
Präsidenten zu unterschreiben ist.
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Die Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung von den
Rechnungsprüfern zu unterrichten.
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Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren.
§ 14 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins ist mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienen
Mitglieder zulässig.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Hinweis: Vorliegende Satzung wurde am 8. März 2000 durch die
Mitgliederversammlung beschlossen (eingetragen beim Amtsgericht-Registergericht
am 11. Mai 2000), geändert durch die Mitgliederversammlungen am 12. Juni 2002
(eingetragen beim Amtsgericht-Registergericht am 3. September 2002) und
27.05.2005 (eingetragen beim Amtsgericht-Registergericht am 23.12.2005)
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